OGH 1Ob166/49; 3Ob16/76; 8Ob547/87; 4Ob253/01m; 10Ob59/07k; 10ObS41/24p (RS0037333)

OGH1Ob166/49; 3Ob16/76; 8Ob547/87; 4Ob253/01m; 10Ob59/07k; 10ObS41/24p13.8.2024

Rechtssatz

Keine Wiederaufnahmsklage oder Nichtigkeitsklage gegen einen durch gerichtlichen Vergleich beendeten Prozess.

Normen

ZPO §204 G
ZPO §529 B1
ZPO §530

1 Ob 166/49OGH13.04.1949

Veröff: SZ 22/52

3 Ob 16/76OGH25.02.1976

Veröff: JBl 1976,489

8 Ob 547/87OGH12.03.1987

Beisatz: Auch nicht gegen eine Vereinbarung nach § 55 a Abs 2 EheG. (T1)

4 Ob 253/01mOGH13.11.2001

Beisatz: Es kann zwar ein gerichtlicher Vergleich, nicht aber ein Urteil mit Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit gemäß § 228 ZPO angefochten werden. Die unterschiedliche Behandlung liegt darin begründet, dass der gerichtliche Vergleich keine gerichtliche Entscheidung ist, dass er daher auch weder mit einem Rechtsmittel noch mit einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann und dass er auch nicht der materiellen Rechtskraft teilhaft wird. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage; so weit aber das Verfahrensrecht zur Feststellung der Rechtswirksamkeit oder deren Bekämpfung eigene Behelfe vorsieht, ist eine Feststellungsklage ausgeschlossen. (T2)

10 Ob 59/07kOGH26.06.2007

Auch; Beis wie T2 nur: Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übernimmt deshalb in diesem Bereich die Funktion der Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage. (T3)

10 ObS 41/24pOGH13.08.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19490413_OGH0002_0010OB00166_4900000_003

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