OGH 4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f; 8Ob120/16d; 10Ob4/18p; 7Ob151/22i; 8Ob35/23i; 10Ob29/23x (RS0026316)

OGH4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f; 8Ob120/16d; 10Ob4/18p; 7Ob151/22i; 8Ob35/23i; 10Ob29/23x13.2.2024

Rechtssatz

Ein Sachverständiger haftet für den durch sein Verschulden verursachten Schaden nach dem § 1299 ABGB dritten Personen gegenüber insbesondere dann, wenn er ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.

Normen

EO §141
ABGB §1299 A2
AHG §1 F
LBG §9 Abs1 Z2

4 Ob 111/34OGH05.07.1934

Veröff: SZ 16/143

6 Ob 475/60OGH12.01.1961
5 Ob 164/67OGH06.09.1967
1 Ob 11/78OGH22.05.1978

Vgl auch; Veröff: RZ 1978/130 S 245

7 Ob 104/99sOGH28.04.1999

Vgl auch

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Auch; Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/96

5 Ob 18/00hOGH05.09.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens. (T2)

7 Ob 247/02bOGH13.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher, sondern "allen Beteiligten" (und damit auch demVerpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz14 zu §141) für sein Schätzungsgutachten (nunmehr ausdrücklich §141 Abs5 EO idF der EO-Novelle2000 BGBlI2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen auf nach dem 30.9.2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (ArtIII Abs 1 leg cit)). (T3)

1 Ob 67/12bOGH22.06.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T1

1 Ob 171/12xOGH11.10.2012

Auch; Beis wie T1

8 Ob 36/14yOGH30.10.2014

Auch; Beisatz: Dies hat auch für den im Strafverfahren bestellten Sachverständigen zugunsten des Angeklagten beziehungsweise Beschuldigten zu gelten. (T4)<br/>Beisatz: Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren. (T5)<br/>

7 Ob 40/15fOGH09.04.2015

Auch

8 Ob 120/16dOGH27.01.2017

Auch; Beis wie T4

10 Ob 4/18pOGH23.05.2018

Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten. (T6)<br/>Veröff: SZ 2018/41

7 Ob 151/22iOGH23.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unrichtiges Gutachten, wonach mangels früherer, engmaschiger postoperative Kontrollen ein Unterschreiten des medizinischen Standards feststehe. (T7)

8 Ob 35/23iOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T8)

10 Ob 29/23xOGH13.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19340705_OGH0002_0040OB00111_3400000_001