Normen
13 Os 130/21y | OGH | 16.02.2022 |
13 Os 54/22y | OGH | 07.09.2022 |
Vgl; Beisatz: Verneinen die Urteilsfeststellungen fallbezogen das Vorhandensein des in Rede stehenden Krankheitserregers, verneinen sie somit auch die Verwirklichung des Tatbestandselements der „übertragbaren Krankheit“. (T1) |
14 Os 62/22g | OGH | 24.08.2022 |
Vgl; Beisatz: In Fällen, in denen es nicht um mittelbar eingesetzte Infektionsquellen, sondern um die Gefahr der unmittelbaren Übertragung vom Körper des mutmaßlichen Täters auf ein anderes Individuum geht, bedarf es demnach Konstatierungen dazu, dass Ersterer Träger eines entsprechenden Krankheitserregers ist. (T2)<br/>Beisatz: Ebenso ist bei solchen Fallkonstellationen auf der Sachverhaltsebene auch die tatsächlich vorliegende Infektiosität im Tatzeitpunkt als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Eignung zu klären. (T3) |
12 Os 61/22w | OGH | 18.08.2022 |
Vgl |
14 Os 106/23d | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz: Ist der Täter nach den Feststellungen Träger des Krankheitserregers (hier: des HIV-Virus), kommt es bei der Prüfung der Gefährdungseignung der Tathandlung nicht darauf an, ob er selbst (hier: im Sinn einer Symptomatik nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Infektionsnachweis und die Indikatorenerkrankung für AIDS, BGBl 1994/35 idF BGBl 1994/819, an AIDS) erkrankt ist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20220216_OGH0002_0130OS00130_21Y0000_003
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