OGH 13Os130/21y (RS0133918)

OGH13Os130/21y28.11.2023

Rechtssatz

Beim Tatbestand des § 178 StGB ist der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung die – auf der Feststellungsebene angesiedelte – Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit logisch vorgelagert. Um überhaupt in die Eignungsprüfung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen.

Normen

StGB §178

13 Os 130/21yOGH16.02.2022
13 Os 54/22yOGH07.09.2022

Vgl; Beisatz: Verneinen die Urteilsfeststellungen fallbezogen das Vorhandensein des in Rede stehenden Krankheitserregers, verneinen sie somit auch die Verwirklichung des Tatbestandselements der „übertragbaren Krankheit“. (T1)

14 Os 62/22gOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: In Fällen, in denen es nicht um mittelbar eingesetzte Infektionsquellen, sondern um die Gefahr der unmittelbaren Übertragung vom Körper des mutmaßlichen Täters auf ein anderes Individuum geht, bedarf es demnach Konstatierungen dazu, dass Ersterer Träger eines entsprechenden Krankheitserregers ist. (T2)<br/>Beisatz: Ebenso ist bei solchen Fallkonstellationen auf der Sachverhaltsebene auch die tatsächlich vorliegende Infektiosität im Tatzeitpunkt als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Eignung zu klären. (T3)

12 Os 61/22wOGH18.08.2022

Vgl

14 Os 106/23dOGH28.11.2023

vgl; Beisatz: Ist der Täter nach den Feststellungen Träger des Krankheitserregers (hier: des HIV-Virus), kommt es bei der Prüfung der Gefährdungseignung der Tathandlung nicht darauf an, ob er selbst (hier: im Sinn einer Symptomatik nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den Infektionsnachweis und die Indikatorenerkrankung für AIDS, BGBl 1994/35 idF BGBl 1994/819, an AIDS) erkrankt ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20220216_OGH0002_0130OS00130_21Y0000_003

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