Rechtssatz
Bei der Prüfung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist nach folgendem Prüfschema vorzugehen: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.
Verarbeitung personenbezogener Daten — Wahrnehmung berechtigter Interessen — Grundrechte und Grundfreiheiten — Interessenabwägung
Normen
DSGVO Art 6 Abs1 litf
6 Ob 198/21t | OGH | 29.08.2022 |
Beisatz: Hier: Ärztebewertungsportal. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_001
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