OGH 14Os61/20g; 14Os107/21y; 14Os137/22m (RS0133580)

OGH14Os61/20g; 14Os107/21y; 14Os137/22m28.3.2023

Rechtssatz

Schutz‑, Prüf‑ und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für durch Drittverbot beschlagnahmte Forderungen sind aus dem Gesetz nicht abzuleiten. §§ 109 Z 1 und 114 Abs 1 StPO beziehen sich auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, § 115e StPO regelt die Verwertung (auf die in § 377 StPO beschriebene Weise) rasch verderblicher, mit erheblicher Wertminderung verbundener oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrender Gegenstände und Vermögenswerte (§ 115e StPO). Die Verwahrung und Verwaltung (§ 379 Abs 3 Z 1 EO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei ist dagegen unzulässig. Eine „Überweisung“ einer durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung auf ein „Konto des Oberlandesgerichts“ durch die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) kommt daher nicht in Frage.

Normen

StPO §115
StPO §109

14 Os 61/20gOGH23.03.2021
14 Os 107/21yOGH12.10.2021

Vgl; Beisatz: Die gerichtliche Anordnung der Überweisung einer mittels Drittverbots beschlagnahmten Bankforderung auf ein Konto der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien verletzt § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1), 115 Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO. (T1)

14 Os 137/22mOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Nur bei Gegenständen, also beweglichen körperlichen Sachen, kommt eine Beschlagnahme durch Begründung behördlicher Verfügungsmacht in Betracht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20210323_OGH0002_0140OS00061_20G0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)