Rechtssatz
Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt.
15 Os 79/23s | OGH | 04.10.2023 |
vgl; Beisatz: Es bedarf daher für die Subsumtion unter § 169 Abs 1 StGB keiner Feststellungen zu einer konkreten oder potentiellen Gefährdung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20201022_OGH0002_0130OS00024_20H0000_001
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