OGH 13Os24/20h; 12Os27/22w; 15Os79/23s (RS0133325)

OGH13Os24/20h; 12Os27/22w; 15Os79/23s4.10.2023

Rechtssatz

Bei Verwirklichung der ausdrücklich normierten Tatbestandsmerkmale des § 169 Abs 1 StGB wird die (mit Blick auf die Einordnung in den siebenten Abschnitt des Besonderen Teiles des StGB verlangte) Gefährdung ex lege unwiderleglich vermutet, womit dieser Tatbestand insoweit ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt. Zudem verlangt das Gesetz einen bestimmten Erfolg, nämlich das Entstehen einer Feuersbrunst (dazu RIS-Justiz RS0094826, RS0094944 und RS0105885), sodass § 169 Abs 1 StGB insgesamt eine Kombination aus (abstraktem) Gefährdungsdelikt und Erfolgsdelikt darstellt.

Normen

StGB §169 Abs1

13 Os 24/20hOGH22.10.2020

Verstärkter Senat

12 Os 27/22wOGH28.04.2022

Vgl

15 Os 79/23sOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Es bedarf daher für die Subsumtion unter § 169 Abs 1 StGB keiner Feststellungen zu einer konkreten oder potentiellen Gefährdung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20201022_OGH0002_0130OS00024_20H0000_001