OGH 4Ob241/19y; 4Ob163/22g; 4Ob223/22f; 4ob135/23s (RS0133172)

OGH4Ob241/19y; 4Ob163/22g; 4Ob223/22f; 4ob135/23s19.12.2023

Rechtssatz

Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.

Normen

UWG §2 A4

4 Ob 241/19yOGH20.05.2020
4 Ob 163/22gOGH23.09.2022
4 Ob 223/22fOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand sind der vom Kläger behauptete konkrete Sachverhalt, dessen detaillierte Benennung des Irreführungspunkts und das Begehren, in dem sich Letzterer widerspiegelt (T1)

4 ob 135/23sOGH19.12.2023

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20200520_OGH0002_0040OB00241_19Y0000_001