OGH 16Ok1/18k (RS0132201)

OGH16Ok1/18k30.11.2023

Rechtssatz

Das Rechtsmittel hat mit voller Bestimmtheit klar zu machen, weshalb ein deutlich und bestimmt, bei umfangreichen Akten zudem unter genauer Angabe der Fundstelle bezeichnetes Beweismittel die Feststellung einer gleichermaßen deutlich und bestimmt  zu bezeichnenden entscheidenden Tatsache im geforderten Ausmaß bedenklich erscheinen lasse.

Normen

KartG §49 Abs3

16 Ok 1/18kOGH12.07.2018

Veröff: SZ 2018/55

16 Ok 3/21hOGH11.11.2021

Beisatz: Keine erheblichen Bedenken werden nach der Rechtsprechung etwa geltend gemacht, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden. (T1)<br/>Beisatz: Der Verweis auf isolierte Passagen des Sachverständigengutachtens, die nach Auffassung des Rekurswerbers gravierende Bedenken gegen die Feststellungen des Kartellgerichts begründen, bringt den Rekursgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. (T2)

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des § 49 Abs 3 KartG übertragbar. (T3)

16 Ok 6/22aOGH25.05.2023

vgl; Beisatz wie T3

16 Ok 4/23hOGH30.11.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20180712_OGH0002_0160OK00001_18K0000_002

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