Normen
2 Ob 46/16b | OGH | 23.02.2017 |
Beisatz: Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu. (T1)<br/>Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war. (T2); Veröff: SZ 2017/22 |
1 Ob 105/17y | OGH | 28.06.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern. (T3)<br/>Beisatz: Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T5) |
1 Ob 130/17z | OGH | 30.08.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
14 Os 137/22m | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20170223_OGH0002_0020OB00046_16B0000_001
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