OGH 14Os29/16w (RS0130833)

OGH14Os29/16w14.11.2023

Rechtssatz

Der Anknüpfungstatbestand des Verfalls, nämlich „Vermögenswerte“, ist nicht in jedem Fall gegenstandsbezogen.  Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff „Vermögenswerte“ daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen. Insoweit kann der Ausspruch des Verfalls aber nur auf § 20 Abs 3 StGB gestützt werden, weil Objekte der Anordnung nach dem Grundtyp (§ 20 Abs 1 StGB) nur Gegenstände sein können.

Normen

StGB §20

14 Os 29/16wOGH28.06.2016
14 Os 120/18fOGH29.01.2019

Vgl; Beisatz: Der Anknüpfungstatbestand der Maßnahme, nämlich der Begriff „Vermögenswerte“, umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Ersparnis der Aufwendungen muss deliktsspezifisch-umittelbare und darf nicht bloß gelegentliche Folge der mit Strafe bedrohten Handlung sein. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen, welche die Krankenkasse täuschungsbedingt nicht eingefordert hatte. (T3)

14 Os 64/19xOGH03.09.2019

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Gegenstand, durch dessen Verheimlichung, Veräußerung oder Beiseiteschaffung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen (vgl zum in diesem Sinn zulässigen Verfall bei einem Dritten 14 Os 54/17y), und zwar auch beim Täter selbst, in dessen Eigentum der Gegenstand definitionsgemäß („wer einen Bestandteil seines Vermögens“) zum Tatzeitpunkt stand. (T4)

14 Os 105/19aOGH07.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Verfall ersparter Ausgabe von Geldern für nicht den Gläubigern zugute kommende Zwecke im Rahmen betrügerischer Krida. (T5)

11 Os 6/21yOGH15.03.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

11 Os 127/21tOGH15.12.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 133/21xOGH22.02.2022

Vgl

14 Os 27/22kOGH29.03.2022

Vgl

11 Os 92/22xOGH20.12.2022

Vgl; Beisatz: Ein dem Verfall nach § 20 Abs 2 StGB unterliegender Ersatzwert kann ein Gegenstand nur dann sein, wenn er sich zur Gänze im Wert des ursprünglich (durch oder für die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung) erlangten Vermögenswerts verkörpert. (T6)<br/>Beisatz: Zuvor eingetretene, ununterscheidbare Vermischung der durch die Taten erlangten Vermögenswerte mit sonstigen „Geldern“ ihres Empfängers würde den Verfall damit gekaufter Liegenschaften nach § 20 Abs 2 StGB jedenfalls hindern. Anstelle des – unzulässigen – Verfalls von Liegenschaften, die kein Ersatzwert (im dargestellten Sinn) sind, käme Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB in Betracht. (T7)

11 Os 116/23bOGH14.11.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20160628_OGH0002_0140OS00029_16W0000_001