Rechtssatz
Wenn sowohl der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte, als auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, im Ausland liegen oder nicht festgestellt werden können, ist für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage hat oder zuletzt hatte.
14 Ns 17/21t | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Subsidiarität des Anknüpfungspunktes des aktuellen Aufenthalts. Dieser stellt (nach dem Gesetzeswortlaut) auch keinen Begehungsort im Sinn des § 37 Abs 2 dritter Satz StPO dar. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20151221_OGH0002_0150NS00105_15G0000_001