European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00002.20B.0226.000
Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 1995 (ON 41) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem österreichischen Staatsangehörigen Manfred Z***** ein im Juli 1992 in der Schweiz begangenes, als Verbrechen nach § 12 Abs 1 vierter Fall, Abs 3 Z 3 SGG beurteiltes Verhalten zur Last. Die Anklageschrift wurde dem Genannten (nach letztlich erfolgreicher Fahndung) mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 3. Juli 2019 zugestellt (ON 61), ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Die Akten wurden von der Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe – im Sinn des § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Wenn (wie hier nach Anklagevorwurf und Aktenlage) der Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde, ebenso im Ausland liegt wie jener, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, ist für das Hauptverfahren gemäß § 36 Abs 3 StPO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Angeklagte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt – zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS-Justiz RS0130478) – hat oder zuletzt hatte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (31. Oktober 1995 – ON 1 S 19) hatte der Angeklagte seinen Wohnsitz – nach Lage der Akten – zuletzt in Wien (ON 27 und 43).
Demnach war die Sache dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).
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