European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120NS00024.17A.0518.000
Spruch:
Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Perg zu führen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Bezirksgericht Urfahr eingebrachtem Strafantrag vom 8. März 2017 legte die Staatsanwaltschaft Linz Steffi M***** mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zur Last.
Danach habe sie in der Zeit von etwa Mai 2016 bis 7. Oktober 2016 „in Linz und anderen Orten“ vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem sie eine insgesamt unbekannte Menge Marihuana und Amphetamin von namentlich nicht bekannten Personen angekauft und bis zum Eigenkonsum bzw bis zur Sicherstellung von 5,2 Gramm Marihuana und 0,8 Gramm Speed am 7. Oktober 2016 besessen habe, wobei sie die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe.
Das Bezirksgericht Urfahr überwies die Sache mit Beschluss vom 14. März 2017 (ON 1 S 2) unter Hinweis auf den Erwerb und Besitz (von Suchtgift) durch die Angeklagte bereits am 1. Oktober 2016 in Haag gemäß § 37 Abs 2 StPO an das für diese frühere Straftat örtlich zuständige Bezirksgericht Amstetten. Dieses bezweifelte – infolge fehlender Anhaltspunkte für eine Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten zum maßgeblichen Beginn des Deliktszeitraums im Mai 2016 – ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte gemäß § 38 (dritter Satz) StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof.
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 StPO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, so ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren – soweit hier relevant – gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Eine Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft kommt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil § 37 Abs 2 dritter Satz StPO auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt (RIS‑Justiz RS0129078; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 6).
Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (vgl Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 2; Bauer, WK‑StPO § 450 Rz 2) ist der Tatort der frühesten vom Anklagevorwurf erfassten Tat nicht bekannt (ON 2 S 15). Eine Erfolgsanknüpfung kommt fallkonkret nicht in Betracht. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist somit – derzeit – der Wohnsitz der Angeklagten zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS‑Justiz RS0130478).
Da Steffi M***** laut Strafantrag (ON 5) ihren Wohnsitz in Perg hat, ergibt sich die Kompetenz des – wenngleich bislang nicht befassten (vgl 15 Ns 40/13w) – Bezirksgerichts Perg.
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