OGH 6Ob45/15h; 6Ob225/15d; 6Ob137/17s; 6Ob196/23a (RS0130481)

OGH6Ob45/15h; 6Ob225/15d; 6Ob137/17s; 6Ob196/23a20.11.2023

Rechtssatz

In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz GOG).

Normen

AußStrG 2005 §78 Abs2
GOG §85 Abs2
GOG §85 Abs5

6 Ob 45/15hOGH31.07.2015
6 Ob 225/15dOGH23.02.2016

Vgl; Beisatz: Dass ein Beschwerdeführer bei einem Feststellungsantrag nach § 85 GOG in einer Strafsache im Fall seines Unterliegens nach den Bestimmungen der StPO nicht kostenersatz­pflichtig würde, bedeutet keine unsachliche Differenzierung, weil der Gesetzgeber nicht gehalten ist, für alle gerichtlichen Verfahren gleiche Kostenersatznormen vorzusehen. (T1)<br/>

6 Ob 137/17sOGH26.09.2017

Auch

6 Ob 196/23aOGH20.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20150731_OGH0002_0060OB00045_15H0000_002

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