Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 195 Abs 3 erster Satz StPO das Verfahren (nur) dann fortzuführen, wenn sie den Antrag für berechtigt hält. Sie ist daher - gleich wie das Gericht, dessen Entscheidung sie lediglich vorwegnimmt - an das Antragsvorbringen gebunden. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft ist Gegenstand gerichtlicher Überprüfung, und zwar im Ermittlungsverfahren im Wege des Einspruchs (§ 106 StPO), bei der Urteilsanfechtung unter dem Aspekt eines prozessualen Verfolgungshindernisses (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).
Dokumentnummer
JJR_20150608_OGH0002_0170OS00003_15T0000_001
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