OGH 17Os45/14t; 15Os125/15v; 12Os125/15x; 12Os29/16f; 12Os21/16d; 25Ds2/17m; 26Ds2/17v; 26Ds7/18f; 30Ds5/19t; 28Ds6/20a; 14Os40/22x; 20Ds16/22s (RS0130018)

OGH17Os45/14t; 15Os125/15v; 12Os125/15x; 12Os29/16f; 12Os21/16d; 25Ds2/17m; 26Ds2/17v; 26Ds7/18f; 30Ds5/19t; 28Ds6/20a; 14Os40/22x; 20Ds16/22s21.6.2023

Rechtssatz

Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei, und trifft es nicht Feststellungen zu allen übrigen, reicht es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung nicht, allein die den Freispruch begründende Annahme (aus Z 5) zu bekämpfen. Vielmehr ist überdies hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die dem nicht entspricht, ist unschlüssig und im Gerichtstag zu verwerfen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §285d
StPO §288
DSt §49

17 Os 45/14tOGH09.04.2015
15 Os 125/15vOGH09.12.2015

Vgl aber; Beisatz: Eine gegen in einem freisprechenden Urteil getroffene (Negativ-) Feststellungen gerichtete Mängelrüge der Staatsanwaltschaft spricht im Fall des unbekämpft gebliebenen Fehlens weiterer für die Tatbestandsverwirklichung erforderlicher Feststellungen keine entscheidenden Tatsachen an, sodass sie als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden kann. (T1)

12 Os 125/15xOGH17.12.2015

Teilweise abweichend; Beisatz: Eine den Kriterien für die erfolgreiche Anfechtung eines Freispruchs nicht gerecht werdende Mängelrüge (Z 5) kann gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden. (T2)

12 Os 29/16fOGH12.05.2016

Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2

12 Os 21/16dOGH22.09.2016

Teilweise abweichend, Beis wie T1; Beis wie T2

25 Ds 2/17mOGH23.05.2017

Auch; Beisatz: Die Anfechtung eines Freispruchs erfordert ein prozessförmiges Aufzeigen der Relevanz des behaupteten (Verfahrens‑ oder Urteils‑)Fehlers für das Ergebnis, weil das Rechtsmittelgericht mit Blick auf den "favor defensionis" des Rechtsmittelverfahrens nicht gezwungen sein soll, für die Schuldfrage dem Angeklagten nachteilige Umstände von Amts wegen zu erheben. Demnach besteht eine Vorbringensobliegenheit des den Freispruch Anfechtenden in Betreff vom angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht berührter entscheidender Tatsachen, die ihrerseits nach Maßgabe von Nichtigkeitsgründen anzusprechen sind, soweit sie nicht im Sinn des angestrebten Schuldspruchs im Urteil festgestellt wurden. (T3)<br/>Beisatz: Das Fehlen von Feststellungen ist nicht nur dann zu relevieren, wenn im Urteil einzelne positive Feststellungen getroffen wurden, während andere zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche fehlen, sondern umso mehr (arg a minori ad maius), wenn gar keine Feststellungen getroffen wurden. (T4)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung findet auch im Verfahren nach dem DSt Anwendung. (T5)

26 Ds 2/17vOGH28.11.2017
26 Ds 7/18fOGH20.05.2019

Vgl

30 Ds 5/19tOGH18.06.2020

Vgl; Beis wie T5

28 Ds 6/20aOGH24.08.2021

Vgl

14 Os 40/22xOGH28.06.2022

Vgl; Beis wie T1

20 Ds 16/22sOGH21.06.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20150409_OGH0002_0170OS00045_14T0000_002

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