OGH 11Ns41/14i; 13Os105/15p (RS0129616)

OGH11Ns41/14i; 13Os105/15p23.11.2023

Rechtssatz

„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ‑ § 5 Abs 3 StGB ‑ erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Eine solche ist nicht erst ‑ wie bei der Hehlerei ‑ bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können. Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ‑ trotz Verwendung desselben Wortes ‑ bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf.

Normen

StGB §165 Abs2

11 Ns 41/14iOGH26.08.2014
13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: Schlichte Giralgeld-Überweisungen (ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände) können kein „Verbergen“, wohl aber ein „Übertragen an Dritte“ bedeuten. (T1)

13 Os 89/18iOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T1

13 Os 76/18bOGH12.09.2018

Vgl

13 Os 108/18hOGH16.01.2019

Auch; Beis wie T1

13 Os 55/19sOGH09.10.2019

Vgl; Beis wie T1

11 Os 11/20gOGH23.03.2020

Vgl; Beis wie T1

13 Os 126/21kOGH18.05.2022

Vgl; Beis nur wie T1

12 Os 41/23fOGH23.11.2023

vgl

13 Os 71/23zOGH15.11.2023

vgl; Beisatz: Schlichte Giralgeld-Überweisungen (ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände) sind kein „Verheimlichen" iSd § 165 Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 2021/159. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20140826_OGH0002_0110NS00041_14I0000_002