OGH 6Ob151/12t; 5Ob119/19i; 1Ob112/23m; 2Ob194/23b (RS0128891)

OGH6Ob151/12t; 5Ob119/19i; 1Ob112/23m; 2Ob194/23b25.10.2023

Rechtssatz

Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch in Umsetzung von Art 3 Abs 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter kommt dem Übernehmer zu. Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers liegt es aber am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will.

Normen

ABGB §932 Abs2 VIId

6 Ob 151/12tOGH08.05.2013

Beisatz: Das der für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden ist, spricht für die Möglichkeit des Übernehmers, den Austausch zu verlangen. (T1)

5 Ob 119/19iOGH27.11.2019

Vgl

1 Ob 112/23mOGH20.09.2023

Beisatz: Es liegt am Übergeber, sich auf die Unmöglichkeit der Verbesserung oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. (T2)<br/>Anm: So bereits 5 Ob 119/19i [ErwGrd 4.2.].

2 Ob 194/23bOGH25.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00151_12T0000_001