OGH 5Ob71/12w; 2Ob55/13x; 5Ob88/16a; 6Ob115/18g; 5Ob16/19t; 5Ob174/20d; 2Ob78/23v (RS0128567)

OGH5Ob71/12w; 2Ob55/13x; 5Ob88/16a; 6Ob115/18g; 5Ob16/19t; 5Ob174/20d; 2Ob78/23v27.6.2023

Rechtssatz

Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.

Normen

WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs2

5 Ob 71/12wOGH12.06.2012
2 Ob 55/13xOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: Allfällige Anforderungen an die interne Willensbildung spielen für die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft keine Rolle. (T1)

5 Ob 88/16aOGH22.11.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120

6 Ob 115/18gOGH28.06.2018

Beisatz: Als Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Einer besonderen Anführung eines Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht. (T2)

5 Ob 16/19tOGH13.06.2019

nur: Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. (T3)<br/>Beis wie T2

5 Ob 174/20dOGH25.03.2021
2 Ob 78/23vOGH27.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20120612_OGH0002_0050OB00071_12W0000_001

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