OGH 10ObS170/11i; 10ObS110/12t; 10ObS57/12y; 10ObS42/13v; 10ObS49/13y; 10ObS76/13v; 10ObS180/13p; 10ObS149/17k; 10ObS38/19i; 10ObS107/20p; 10ObS147/21x; 10ObS101/22h (RS0127744)

OGH10ObS170/11i; 10ObS110/12t; 10ObS57/12y; 10ObS42/13v; 10ObS49/13y; 10ObS76/13v; 10ObS180/13p; 10ObS149/17k; 10ObS38/19i; 10ObS107/20p; 10ObS147/21x; 10ObS101/22h25.4.2023

Rechtssatz

Die Anspruchsvoraussetzung, dass der Elternteil, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen will, in den letzten sechs Monaten vor der Geburt einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgegangen ist, ist sachlich begründet, bezweckt doch diese Leistung als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Elternteilen, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit zu geben, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard zu erhalten.

Normen

KBGG §24

10 ObS 170/11iOGH13.03.2012
10 ObS 110/12tOGH10.09.2012

Auch

10 ObS 57/12yOGH10.09.2012

Auch

10 ObS 42/13vOGH16.04.2013

Beisatz: Aus dem tatsächlichen Bezug von Wochengeld oder einer vergleichbaren Leistung ist nicht zugleich auch das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ableitbar. (T1)

10 ObS 49/13yOGH16.04.2013

Beis wie T1

10 ObS 76/13vOGH25.06.2013

Beisatz: Im Hinblick auf die Einkommensersatzfunktion des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und den damit verfolgten Zweck, den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, ist es durchaus sachgerecht, für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld eine gewisse Mindestdauer der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit vorauszusetzen. (T2)<br/>Beisatz: Gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T3)

10 ObS 180/13pOGH28.01.2014

Auch

10 ObS 149/17kOGH20.02.2018

nur: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezweckt als (teilweiser) Ersatz für den Entfall des früheren Einkommens, jenen Elternteilen, die vor der Geburt über ein relativ hohes Erwerbseinkommen verfügt haben, die Möglichkeit zu geben, trotz kurzzeitigem Rückzug aus dem Erwerbsleben den bisherigen Lebensstandard zu erhalten. (T4)

10 ObS 38/19iOGH30.07.2019

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Familienzeitbonus. (T5)

10 ObS 107/20pOGH13.10.2020

Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T6)

10 ObS 147/21xOGH14.12.2021

Vgl

10 ObS 101/22hOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00170_11I0000_001