Rechtssatz
Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung und keine Sachversicherung.
7 Ob 143/20k | OGH | 24.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. (T1) |
7 Ob 220/20h | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T2) |
7 Ob 41/22p | OGH | 28.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sieht der insoweit völlig klare Wortlaut des Art 6.7 ARB nicht vor. (T3) |
7 Ob 122/22z | OGH | 28.09.2022 |
Beisatz: Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung geklagt dahin werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch. (T4) |
7 Ob 208/22x | OGH | 19.04.2023 |
Beisatz: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20120227_OGH0002_0070OB00215_11K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)