OGH 7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b; 7Ob41/22p; 7Ob86/22f; 7Ob50/22m; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p (RS0127808)

OGH7Ob215/11k; 7Ob212/11v; 7Ob201/12b; 3Ob136/13s; 7Ob190/14p; 7Ob15/15d; 7Ob62/15s; 7Ob84/16b; 7Ob242/18s; 7Ob143/20k; 7Ob220/20h; 7Ob146/21b; 7Ob41/22p; 7Ob86/22f; 7Ob50/22m; 7Ob122/22z; 7Ob208/22x; 7Ob50/23p24.5.2023

Rechtssatz

Die Rechtsschutzversicherung ist eine passive Schadensversicherung und keine Sachversicherung.

Normen

VersVG §1
VersVG §158j

7 Ob 215/11kOGH27.02.2012

Veröff: SZ 2012/21

7 Ob 212/11vOGH27.02.2012
7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Veröff: SZ 2013/5

3 Ob 136/13sOGH08.10.2013

Veröff: SZ 2013/91

7 Ob 190/14pOGH26.11.2014
7 Ob 15/15dOGH18.02.2015
7 Ob 62/15sOGH09.04.2015
7 Ob 84/16bOGH25.05.2016
7 Ob 242/18sOGH27.02.2019
7 Ob 143/20kOGH24.02.2021

Vgl; Beisatz: Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer selbst keine Kosten zu tragen hat. (T1)

7 Ob 220/20hOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T2)

7 Ob 146/21bOGH18.10.2021

Vgl

7 Ob 41/22pOGH28.04.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung – zunächst – Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den Versicherungsnehmer bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen. Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder – wie hier – eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären. Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch sieht der insoweit völlig klare Wortlaut des Art 6.7 ARB nicht vor. (T3)

7 Ob 86/22fOGH25.05.2022
7 Ob 50/22mOGH29.06.2022

Beis wie T1

7 Ob 122/22zOGH28.09.2022

Beisatz: Vor Fälligkeit des Leistungsanspruchs kann nur auf Feststellung geklagt dahin werden, dass der Versicherer verpflichtet ist, Rechtsschutzdeckung in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Nach Eintritt der Fälligkeit ist die Frage der Deckungspflicht sodann Vorfrage für den Leistungsanspruch. (T4)

7 Ob 208/22xOGH19.04.2023

Beisatz: Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich auch dann in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger trotz Zusage der Abwehrdeckung durch den Versicherer befriedigt hat. (T5)

7 Ob 50/23pOGH24.05.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20120227_OGH0002_0070OB00215_11K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)