OGH 6Ob235/11v; 6Ob17/12m; 6Ob152/12i; 6Ob1/13k; 6Ob136/21z (RS0127331)

OGH6Ob235/11v; 6Ob17/12m; 6Ob152/12i; 6Ob1/13k; 6Ob136/21z20.12.2023

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. Im Spruch jeder einzelner Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken.

Normen

UGB §283

6 Ob 235/11vOGH21.12.2011
6 Ob 17/12mOGH16.02.2012

Vgl; Beisatz: Mit der Erlassung einer Zwangsstrafverfügung wird nicht der gesamte bis dahin andauernde Verstoß gegen die Offenlegungspflicht verfolgt, sondern nur derjenige für die betreffende Zweimonatsfrist gemäß § 283 Abs 1 letzter Satz und Abs 4 UGB. (T1); <br/>Beisatz: Hingegen ist im ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet wird, die Angabe des entsprechenden Bestrafungszeitraums zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist, sodass sich der Bestrafungszeitraum bereits aus der zugrundeliegenden ‑ durch Einspruch bekämpften ‑ Zwangsstrafverfügung ergibt. (T2)

6 Ob 152/12iOGH13.09.2012

nur: Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. (T3)

6 Ob 1/13kOGH20.03.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Umstand, dass für einen bestimmten Bestrafungszeitraum eine Zwangsstrafe nicht verhängt wurde führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verhängung von Zwangsstrafen für nachfolgende Bestrafungszeiträume. (T4)

6 Ob 136/21zOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Tatsächlich geht es nicht primär um eine Bestrafung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens, sondern vielmehr um wiederkehrende Maßnahmen, um den (weiterhin) säumigen Offenlegungspflichtigen zu einem vorschriftsgemäßen Verhalten zu veranlassen (Beugemittel). (T5)

6 Ob 233/21iOGH25.02.2022

Vgl; nur T3; Beis wie T5

6 Ob 29/23tOGH20.12.2023

nur T3; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20111221_OGH0002_0060OB00235_11V0000_002