Rechtssatz
Für das Bestehen eines Anspruchs auf Pensionszuschussleistung aus der am 1. 5. 1979 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES ist es nicht erforderlich, dass eine (ehemalige) Flugbegleiterin, die diesen Anspruch geltend macht, bis zur Erreichung des Pensionsalters bei der beklagten Fluglinie tätig war.
Normen
Betriebsvereinbarung C.11. - Pensionszuschuss Kabinenpersonal AUSTRIAN AIRLINES allg
Dokumentnummer
JJR_20100929_OGH0002_009OBA00143_09H0000_001
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