OGH 13Os183/08y; 13Os102/10i; 13Os23/18h; 13Os100/19h; 13Os72/21v; 13Os119/22g (RS0125615)

OGH13Os183/08y; 13Os102/10i; 13Os23/18h; 13Os100/19h; 13Os72/21v; 13Os119/22g28.6.2023

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein.

Normen

FinStrG §21 Abs1
FinStrG §21 Abs2
FinStrG §23 Abs4
StGB §28 Abs1 A
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §281 Abs1 Z11 Aa

13 Os 183/08yOGH17.12.2009
13 Os 102/10iOGH18.11.2010

Auch; Beisatz: Dann, wenn in Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG eine unter ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe reichende Strafbefugnis in Anschlag gebracht wird, ist die rechtsrichtige Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG (gleichgültig, ob die Strafe unterhalb dieses Zehntels ausgemessen wurde oder nicht) kein Gegenstand von Z 11 erster Fall (da der durch § 23 Abs 4 FinStrG nach unten erweiterte Strafrahmen ‑ anders als § 41 Abs 1 und 2 StGB ‑ keine Untergrenze mehr kennt, kommt Z 11 mithin insoweit gar nicht zur Anwendung). (T1); Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall bejaht, weil die in § 23 Abs 4 FinStrG genannte Grenze unterschritten wurde, ohne dass die Entscheidungsgründe die dafür erforderlichen besonderen Gründe angeführt hätten. (T2)

13 Os 23/18hOGH27.06.2018

Auch

13 Os 100/19hOGH17.06.2020

Auch

13 Os 72/21vOGH29.09.2021

Vgl; Beisatz: Nach § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2010/104 stellt das Unterschreiten der im ersten Satz dieser Bestimmung normierten Untergrenze bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht obliegt, stets ein Überschreiten der Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) dar. (T3)

13 Os 119/22gOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20091217_OGH0002_0130OS00183_08Y0000_002