OGH 10ObS99/08v; 10ObS75/09s; 10ObS10/10h; 10ObS129/22a (RS0124982)

OGH10ObS99/08v; 10ObS75/09s; 10ObS10/10h; 10ObS129/22a22.6.2023

Rechtssatz

Bei der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten ist zu differenzieren: Bei Vorliegen eines objektivierten Krankheitsverdachts besteht zunächst Anspruch des Patienten auf Krankenbehandlung bzw Anstaltspflege im Sinn einer Klärung des Krankheitsverdachts. Der Anspruch ist erloschen, sobald sich herausstellt, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand „mäßigen Grades" vorliegt, dass der Patient also allein der Ausnüchterung bedarf (die durch Verabreichung einer Infusion [Ringerlösung] als bloße Flüssigkeitssubstitution nur beschleunigt wird).

Normen

ASVG §120
ASVG §133
ASVG §144 Abs3

10 ObS 99/08vOGH27.01.2009
10 ObS 75/09sOGH16.06.2009

Veröff: SZ 2009/81

10 ObS 10/10hOGH01.06.2010

Beisatz: Im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der fehlenden Notwendigkeit ärztlicher Behandlung ist in sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs 1 ASVG ein „formaler Akt“ des Krankenversicherungsträgers erforderlich, um die krankenversicherungsrechtliche Leistung zu beenden. Dieser Hinweis, dass keine (weitere) Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers besteht, kann auch durch einen Dritten erfolgen, etwa die Krankenanstalt (so schon 10 ObS 75/09s). (T1); Veröff: SZ 2010/64

10 ObS 129/22aOGH22.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_010OBS00099_08V0000_002