OGH 1Ob213/07s; 10Ob53/08d; 4Ob162/20g; 2Ob165/21k; 7Ob145/23h (RS0123177)

OGH1Ob213/07s; 10Ob53/08d; 4Ob162/20g; 2Ob165/21k; 7Ob145/23h22.11.2023

Rechtssatz

Nur die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar, welcher diese allenfalls zur Räumungsklage berechtigt.

Normen

ABGB §828
ABGB §829

1 Ob 213/07sOGH26.02.2008
10 Ob 53/08dOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar. (T1); Beisatz: Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die bisherige Benützung der gemeinschaftlichen Sache auf einer vereinbarten oder richterlichen Benützungsregelung oder einer bloß faktischen Gebrauchsordnung beruht. Es kann daher ein Miteigentümer auch ohne Vorliegen einer Benützungsregelung gegen die Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung vorgehen. (T2)

4 Ob 162/20gOGH20.10.2020
2 Ob 165/21kOGH27.09.2022
7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Veränderung ist die Ausübung des Mitbesitzes. (T3)<br/>Beisatz: Ohne Beanspruchung eines konkreten Gebrauchs durch den klagenden Miteigentümer liegt keine titellose Benützung durch die anderen Miteigentümer vor. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080226_OGH0002_0010OB00213_07S0000_001

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