OGH 4Ob196/07p; 10Ob58/14y; 9Ob19/23v; 3Ob128/23d (RS0122901)

OGH4Ob196/07p; 10Ob58/14y; 9Ob19/23v; 3Ob128/23d27.9.2023

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach § 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß § 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gemäß § 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte.

Recht auf Licht

 

Normen

ABGB §364 Abs3 D
ZivRÄG 2004 ArtIII
KraSchG §7 Abs1

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/192

10 Ob 58/14yOGH24.02.2015

Vgl auch; Veröff: SZ 2015/10

9 Ob 19/23vOGH27.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 KraSchG.  Bei Schaffung des § 7 Abs 1 KraSchG hat sich der Gesetzgeber explizit die Regelung des Art III ZivRÄG 2004 zum Vorbild genommen. Dementsprechend steht der Einbringung einer ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 KraSchG eingebrachten Klage ebenfalls das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. (T1)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 128/23d.

3 Ob 128/23dOGH19.07.2023

vgl; Beisatz: Diese Voraussetzungen gelten gemäß § 7 Abs 1 KraSchG auch für Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0040OB00196_07P0000_001

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