OGH 5Ob234/07h; 5Ob16/08a; 5Ob139/08i; 5Ob214/08v; 5Ob172/08t; 5Ob113/13y; 5Ob182/18b; 5Ob136/23w (RS0122969)

OGH5Ob234/07h; 5Ob16/08a; 5Ob139/08i; 5Ob214/08v; 5Ob172/08t; 5Ob113/13y; 5Ob182/18b; 5Ob136/23w24.8.2023

Rechtssatz

Wird die Einverleibung einer Dienstbarkeit zum Nachteil des Antragstellers begehrt, dann muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei. Die Berufung auf „die erteilte Vollmacht" lässt die Unterscheidung zwischen § 77 Abs 1 und 2 GBG offen. Ohne die Berufung auf eine besondere Vollmacht im Sinn des § 77 Abs 1 GBG ist aber die Befugnis für das Einschreiten zum Nachteil des Antragstellers nicht ausreichend dargetan. Dies stellt einen auch die Bewilligung einer bloßen Vormerkung ausschließenden Abweisungsgrund dar.

Normen

GBG §35
GBG §77 Abs1
GBG §77 Abs2
GBG §94 Abs1 Z2
GBG §96 Abs2

5 Ob 234/07hOGH06.11.2007
5 Ob 16/08aOGH14.05.2008

Vgl; Beisatz: Wird eine Eintragung zum Nachteil des Antragstellers verlangt, muss der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun, dass er zur Anbringung von (derartigen) Grundbuchsgesuchen befugt ist. Die bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO reicht nicht. Auch eine bloße Berufung auf § 77GBG genügt nicht. (T1); Beisatz: Die Anmerkung der Rangordnung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. (T2)

5 Ob 139/08iOGH14.07.2008

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 214/08vOGH04.11.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für § 5 NO. (T3)

5 Ob 172/08tOGH25.11.2008

Vgl; Bem: Hier: Bloß allgemeine Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO. (T4); Veröff: SZ 2008/175

5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 182/18bOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 136/23wOGH24.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0050OB00234_07H0000_003

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