OGH 5Ob157/07k; 5Ob269/08g; 2Ob147/12z; 5Ob137/16g; 5Ob142/17v; 5Ob167/21a; 5Ob61/23s (RS0122463)

OGH5Ob157/07k; 5Ob269/08g; 2Ob147/12z; 5Ob137/16g; 5Ob142/17v; 5Ob167/21a; 5Ob61/23s25.5.2023

Rechtssatz

Die „Eintragung" des Bestandrechts ähnelt nach ihrer Rechtswirkung eher einer Anmerkung denn einer Einverleibung. Der Umfang der dem Bestandnehmer aus dem Vertrag zustehenden Nutzungsrechte ändert sich durch die Eintragung des Bestandvertrags im Grundbuch nicht. Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. Ob die durch den Bestandvertrag eingeräumte Nutzungsmöglichkeit im gesamten Umfang durch die Rechtsstellung des Vermieters gedeckt ist, ist nicht Teil der grundbuchsrechtlichen Prüfung.

Normen

ABGB §1095
GBG §26
GBG §32

5 Ob 157/07kOGH28.08.2007

Veröff: SZ 2007/130

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

Auch; Beisatz: Das Bestandrecht wird durch die „Einverleibung" nicht zum dinglichen Recht. (T1)<br/>Beisatz: Die Prüfung eines Gesuchs auf Eintragung eines Bestandvertrags muss aber nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG erfolgen und insbesondere § 32 GBG genügen. (T2)

2 Ob 147/12zOGH29.08.2013

nur: Eine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen kommt der Eintragung des Bestandrechts nicht zu. (T3)

5 Ob 137/16gOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 142/17vOGH26.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/101

5 Ob 167/21aOGH06.04.2022

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 61/23sOGH25.05.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070828_OGH0002_0050OB00157_07K0000_001