OGH 8Ob38/07g; 3Ob57/17d; 7Ob3/18v; 8Ob34/23t (RS0122109)

OGH8Ob38/07g; 3Ob57/17d; 7Ob3/18v; 8Ob34/23t24.5.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist.

Normen

ZPO §514 Abs1 A

8 Ob 38/07gOGH21.05.2007
3 Ob 57/17dOGH10.05.2017
7 Ob 3/18vOGH24.01.2018
8 Ob 34/23tOGH24.05.2023

Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit eines Beschlusses im Abschöpfungsverfahren, dass der beabsichtigte Vergleich konkursgerichtlich genehmigt. (T1)<br/>Beisatz: Ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses ist hier bei der Gläubigerin schon allein dadurch begründet, dass zumindest denkbar ist, dass seine Rechtskraft dem Erfolg ihres offenen Einstellungsantrags entgegen stehen könnte. Der Beschluss nimmt die im Verfahren über den Einstellungsantrag zu treffende rechtliche Beurteilung des angestrebten Vergleichs im Hinblick auf die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 4 IO bereits inhaltlich vorweg. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unter diesen Umständen die Beschwer der betroffenen Gläubigerin und damit die Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu bejahen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070521_OGH0002_0080OB00038_07G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)