OGH 8Ob99/06a; 1Ob62/07k; 10Ob60/06f; 10Ob87/07b; 4Ob196/07p; 8Ob116/07b; 9Ob72/08s; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob97/09t; 6Ob75/11i; 4Ob77/11v; 4Ob99/12f; 8Ob59/15g; 9Ob84/17v; 5Ob232/20h; 4Ob44/23h (RS0121873)

OGH8Ob99/06a; 1Ob62/07k; 10Ob60/06f; 10Ob87/07b; 4Ob196/07p; 8Ob116/07b; 9Ob72/08s; 4Ob13/09d; 6Ob160/08k; 6Ob65/09s; 2Ob97/09t; 6Ob75/11i; 4Ob77/11v; 4Ob99/12f; 8Ob59/15g; 9Ob84/17v; 5Ob232/20h; 4Ob44/23h28.3.2023

Rechtssatz

Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird.

Normen

ABGB §364 Abs3
ZPO §502 Abs1

8 Ob 99/06aOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: 55 Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m an der Grundstücksgrenze in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs, wobei den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelang. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Ortsüblichkeit nicht abschließend beantwortet, Beeinträchtigungen lagen jedenfalls aber (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit. (T2); Veröff: SZ 2007/13

1 Ob 62/07kOGH14.08.2007

Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung. (T3)

10 Ob 60/06fOGH09.10.2007

Beisatz: Es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger, sondern auf den Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen" an. (T4)<br/>Beisatz: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein (Sonnen-, Tages-)Licht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann. (T5)<br/>Bem: Die früheren Beisätze T6 und T7 entfallen im Hinblick auf RS0122471 und RS0122910. (T6)

10 Ob 87/07bOGH09.10.2007

Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch ortsunübliche 6m hohe Thujenhecke zwischen Einfamilienhäusern. (T7)

4 Ob 196/07pOGH11.12.2007

Beis wie T5 nur: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. (T8)<br/>Veröff: SZ 2007/192

8 Ob 116/07bOGH17.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffes der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T9)

9 Ob 72/08sOGH29.10.2008

Auch

4 Ob 13/09dOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: Der Verweis in § 364 Abs 3 ABGB auf das „Maß des Abs. 2" bezieht sich auf die § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission. (T10)<br/>Beisatz: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt. (T11)

6 Ob 160/08kOGH02.07.2009

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen (6 Ob 94/08d). (T12)

6 Ob 65/09sOGH16.10.2009

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11

2 Ob 97/09tOGH28.09.2009

Vgl auch; Auch Beis wie T9

6 Ob 75/11iOGH16.06.2011

Vgl auch

4 Ob 77/11vOGH21.06.2011

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ortsunüblichkeit und Unzumutbarkeit müssen kumulativ vorliegen. (T13)

4 Ob 99/12fOGH12.06.2012

Vgl; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13

8 Ob 59/15gOGH26.02.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein (T5), bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche. (T14)<br/>Anm: Der Beisatz T14 wurde irrtümlich an dieser Stelle mit dem schon vergebenen Teilsatz T13 veröffentlicht. Daher wurde der Teilsatz T13 auf T14 geändert. - August 2021 (T14a)

9 Ob 84/17vOGH27.02.2018

Beis wie T5

5 Ob 232/20hOGH14.06.2021

Beis wie T9

4 Ob 44/23hOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T15)

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0080OB00099_06A0000_002