OGH 6Ob223/06x; 10Ob74/10w; 7Ob166/10b; 10ObS118/10s; 9Ob31/14w; 3Ob100/15z; 3Ob227/18f; 3Ob147/23y (RS0121610)

OGH6Ob223/06x; 10Ob74/10w; 7Ob166/10b; 10ObS118/10s; 9Ob31/14w; 3Ob100/15z; 3Ob227/18f; 3Ob147/23y6.9.2023

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Ca

6 Ob 223/06xOGH30.11.2006

Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)

10 Ob 74/10wOGH30.11.2010

Vgl auch

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/137

10 ObS 118/10sOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161

9 Ob 31/14wOGH27.05.2014

Vgl; Beisatz: Zu den eigenen Einkünften nach § 231 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 zählen alle tatsächlichen Natural‑ und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (hier: Werkstattprämie der Lebenshilfe). (T2)

3 Ob 100/15zOGH18.11.2015

Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T3); <br/>Veröff: SZ 2015/124

3 Ob 227/18fOGH19.12.2018

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 147/23yOGH06.09.2023

Beisatz: Einkünfte iSd § 3 Abs 2 PAusbZG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0060OB00223_06X0000_001