OGH 4Ob122/06d; 4Ob173/09h; 8Ob126/19s; 9Ob18/22w; 8Ob113/22h; 2Ob186/23a (RS0121290)

OGH4Ob122/06d; 4Ob173/09h; 8Ob126/19s; 9Ob18/22w; 8Ob113/22h; 2Ob186/23a25.10.2023

Rechtssatz

Der für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (der lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann.

internationale Zuständigkeit

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art6 Nr1
EUGVVO 2012 Art8 Nr1

4 Ob 122/06dOGH28.09.2006

Beisatz: Sind nach ungarischem Wettbewerbsrecht Ansprüche gegen den Erstbeklagten grundsätzlich möglich, so bestünde ein die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO rechtfertigender Zusammenhang der Klagen. Denn dann hinge der Anspruch gegen beide Beklagten vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und damit von der Lösung derselben Vorfragen ab. (T1)

4 Ob 173/09hOGH11.03.2010

Vgl aber; Beisatz: Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den jeweiligen Ansprüchen ist vertragsautonom zu bestimmten. (T2)<br/>Beisatz: So bereits 10 Ob 79/08b. (T3)

8 Ob 126/19sOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012. (T4)

9 Ob 18/22wOGH19.05.2022

Beisatz: Hier: Die Klage eines geschädigten Aktionärs gegen ein Aufsichtsratsmitglied und die Abschlussprüferin. (T5)<br/>Beis wie T4

8 Ob 113/22hOGH24.10.2022

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 186/23aOGH25.10.2023

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Wenn das Rekursgericht den auf die Zweitbeklagte fokussierten Werbe- bzw Außenauftritt des Klagevertreters nicht als ausreichendes Indiz für eine künstliche Herbeiführung des Gerichtsstands zum Nachteil der Zweitbeklagten wertete, ist dies nicht korrekturbedürftig. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00122_06D0000_001

Stichworte