OGH 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 6Ob148/08w; 9Ob37/14b; 8Ob69/21m; 3Ob9/23d (RS0121189)

OGH6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 6Ob148/08w; 9Ob37/14b; 8Ob69/21m; 3Ob9/23d21.11.2023

Rechtssatz

Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. Dagegen spricht auch nicht, dass eine generelle Verneinung der ärztlichen Haftung für unerwünschte Nachkommenschaft dazu führen würde, dass weite Bereiche der Fortpflanzungsmedizin und der pränatalen Diagnostik gegenüber Haftungsansprüchen isoliert würden. Abgesehen davon, dass die Haftungsverwirklichung kein Selbstzweck ist, sondern in den von der Gesamtrechtsordnung vorgegebenen Wertungsrahmen eingebettet sein muss, setzt eine Überwälzung eines Aufwands im Wege des Schadenersatzrechts das Vorliegen eines (ersatzfähigen) Schadens im Sinne des § 1293 ABGB voraus. Ein solcher ist in der Geburt eines Kindes im Regelfall aber nach der Wertung der Rechtsordnung gerade nicht zu erblicken.

Normen

ABGB §1295 Ia3f
ABGB §1295 IIc
ABGB §1295 IIf7f

6 Ob 101/06fOGH14.09.2006

Veröff: SZ 2006/133

2 Ob 172/06tOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter). (T1)

6 Ob 148/08wOGH07.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des behandelnden Arztes gegen die zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft ausdrückliche Vereinbarung, nur zwei Embryonen einzusetzen. Geburt gesunder Drillinge nach Implantation dreier Embryonen. (T2)

9 Ob 37/14bOGH29.01.2015

Auch; nur: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. (T3)<br/>Beisatz: Nur dort, wo ganz besondere Umstände vorliegen, die der typisierten umfassenden Bewertung im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses nicht entsprechen, kann die schadenersatzrechtliche Ausgleichsfunktion durchdringen. (T4)<br/>Bem: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Tubensterilisation. (T5)

8 Ob 69/21mOGH25.05.2022

nur T3

3 Ob 9/23dOGH21.11.2023

gegenteilig

Dokumentnummer

JJR_20060914_OGH0002_0060OB00101_06F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)