OGH 6Ob85/06b; 7Ob101/12x; 3Ob203/14w; 10Ob21/18p; 7Ob219/19k; 10Ob13/23v (RS0121198)

OGH6Ob85/06b; 7Ob101/12x; 3Ob203/14w; 10Ob21/18p; 7Ob219/19k; 10Ob13/23v25.4.2023

Rechtssatz

Der Geltendmachung von Vertretungskosten im Vergabeverfahren als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung steht nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren. Es werden demnach nicht vorprozessuale Kosten geltend gemacht, für die der Klagsweg nicht offen stünde. Hier: Steiermärkisches VergabeG.

Normen

ABGB §1295 Fa2

6 Ob 85/06bOGH14.09.2006
7 Ob 101/12xOGH26.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: BVergG 2006. (T1)

3 Ob 203/14wOGH21.04.2015

Auch

10 Ob 21/18pOGH23.10.2018
7 Ob 219/19kOGH16.09.2020
10 Ob 13/23vOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens. (T2)<br/>Beisatz: Hier: BVergG 2018. (T3)<br/>Beisatz: Der auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichtete Nachprüfungsantrag soll die ausschreibende Stelle zu einer gesetzmäßigen (neuen) Ausschreibung verhalten, wodurch dem Bieter erst ermöglicht wird, an einem rechtskonformen Vergabeverfahren teilzunehmen. (T4)<br/>Anm: Zu T4: So bereits 3 Ob 203/14w.

Dokumentnummer

JJR_20060914_OGH0002_0060OB00085_06B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)