OGH 13Os78/06d; 13Os74/22i; 13Os51/23h (RS0121148)

OGH13Os78/06d; 13Os74/22i; 13Os51/23h20.9.2023

Rechtssatz

Da in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen bloß den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung nach Strafausschließungsgründen iwS bilden, ist ein bestimmtes Tatsachensubstrat von vornherein nicht Gegenstand des Wahrspruchs, weswegen auch Z 11 lit b StPO eine Überprüfungskompetenz des Oberster Gerichtshof nicht sinnvollerweise vorsehen kann. Ob die Geschworenen aus einem Rechtsirrtum oder infolge entsprechender tatsächlicher Annahmen den Strafausschließungsgrund iwS bejaht haben, ist demnach nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. In diesem Umfang ist also zur Gänze auch die „rechtliche Beurteilung der Tat den Geschworenen vorbehalten" (WK-StPO § 281 Rz 619).

Normen

StPO §311 Abs2 Fall2
StPO §313
StPO §345 Abs1 Z11 litb

13 Os 78/06dOGH13.09.2006
13 Os 74/22iOGH19.10.2022

Vgl

13 Os 51/23hOGH20.09.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20060913_OGH0002_0130OS00078_06D0000_001