Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen-/Witwerpension angestrebten Zweck erscheint die Wahl eines zweijährigen Zeitraums, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners gegenübergestellt werden (§ 264 Abs 2 und 3 ASVG), nicht unsachlich, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass Härtefälle - wenn auch nicht durchgehend - durch den in § 264 Abs 6 ASVG vorgesehenen Schutzbetrag abgefedert werden.
10 ObS 95/08f | OGH | 24.07.2008 |
Beisatz: Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass gegen die in § 145 Abs 3 und 4 GSVG (idF des 2. SVÄG 2004) - entspricht inhaltlich § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) - normierte Zweijahresfrist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs auf Witwen-(Witwer-)pension keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen. (T1) |
10 ObS 57/10w | OGH | 04.05.2010 |
Auch; Bem: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/09y. (T4)<br/>Beisatz: Mit Erkenntnis vom 11. 3. 2010; G 228/09‑9, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag abgewiesen. (T5)<br/>Bem wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20060817_OGH0002_010OBS00132_05T0000_001
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