OGH 10Ob94/04b; 7Ob101/12x; 10Ob32/19g; 10Ob13/23v (RS0120993)

OGH10Ob94/04b; 7Ob101/12x; 10Ob32/19g; 10Ob13/23v25.4.2023

Rechtssatz

Der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde ist Prozessvoraussetzung sowohl für eine Klage auf Beteiligungskostenersatz als auch für die auf § 181 Abs 1 Satz 2 BVergG 2002 gestützte Klage auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Die zwingende Vorschaltung des Feststellungsverfahrens als Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage soll einer "übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen". Das Gericht und die Parteien sind an eine solche Feststellung gebunden. Voraussetzung einer Feststellung der zuständigen Vergabekontrollbehörde, dass der Widerruf der Ausschreibung rechtswidrig war, die nach § 184 Abs 2 BVergG 2002 die Voraussetzung für eine Schadenersatzklage bildet, ist, dass der Widerruf rechtswirksam erfolgt ist.

Normen

BVergG 2002 §181 Abs1
BVergG 2002 §184 Abs1
BVergG 2002 §184 Abs2
Stmk VergNG §3 Abs4

10 Ob 94/04bOGH17.08.2006

Beisatz: Gegen die Annahme eines schlüssigen Widerrufs einer Ausschreibung durch eine weitere Ausschreibung des Auftragsgegenstands spricht die Auffassung, dass diesfalls das zweite Vergabeverfahren mit Rechtswidrigkeit - mangels Beendigung des ersten Vergabeverfahrens - belastet ist. (T1)

7 Ob 101/12xOGH26.09.2012

nur: Für die Einklagung eines Schadenersatzanspruchs ist der die Rechtswidrigkeit feststellende Bescheid der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde Prozessvoraussetzung. (T2)

10 Ob 32/19gOGH25.06.2019

Auch; nur T2

10 Ob 13/23vOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens. (T3)<br/>Beisatz: Hier: BVergG 2018. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_0100OB00094_04B0000_001

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