Normen
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
1 Ob 94/04m | OGH | 14.12.2004 |
5 Ob 4/07k | OGH | 30.01.2007 |
7 Ob 112/07g | OGH | 30.05.2007 |
Auch; Beisatz: Wird die Ware vereinbarungsgemäß an verschiedene Orte geliefert, ist für die Entscheidung über sämtliche Klagen aus dem Vertrag über den Verkauf das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Lässt sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen, so kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferortes seiner Wahl verklagen (Urteil des EuGH vom 3.5.2007, C-386/05 ). (T1) |
2 Ob 192/07k | OGH | 24.01.2008 |
nur: Der in Art 5 Nr. 1 lit b EuGVVO festgelegte Erfüllungsort ist autonom zu bestimmen. (T2) |
1 Ob 205/07i | OGH | 03.04.2008 |
Auch; nur T2; Beisatz: An rechtliche Kriterien ist nicht anzuknüpfen. (T3) |
6 Ob 176/08p | OGH | 01.10.2008 |
nur T2; Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T4)<br/>Beisatz: Wie in diesem Zusammenhang die Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist, wonach die Ware von einem durch die Bestellerin (Klägerin) beauftragten und bezahlten Spediteur im Lager der Lieferantin abzuholen und auf ihre Kosten an die angegebene Adresse in Österreich zu befördern ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung. (T5) |
1 Ob 137/10v | OGH | 14.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Auslegungsfrage nach dem Erfüllungsort beim Versendungskauf wurde durch das Urteil des EuGH vom 25. 2. 2010, C‑381/08 , beantwortet (siehe RS126256). (T6) |
8 Ob 67/13f | OGH | 30.07.2013 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 67/17x | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beisatz: Der Erfüllungsort wird autonom bestimmt, weshalb nicht das auf den Vertrag anwendbare Recht ermittelt zu werden braucht. (T7)<br/>Beisatz: Der Ort, an dem die bewegliche Sache geliefert worden ist, ist der Ort, an dem sie an den Käufer ausgehändigt worden ist, und zwar unabhängig davon, wer den Transport organisiert oder bezahlt hat, also jener Ort, an dem der Käufer die Ware entgegengenommen hat und deshalb die Verfügungsgewalt über die Sache erlangte. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zum Erwerb von Rindern im Rahmen von Viehversteigerungen und bei Landwirten ab Hof. (T9) |
9 Ob 6/17y | OGH | 28.06.2017 |
Auch; nur: Der Erfüllungsort ist nach tatsächlichen und nicht nach rechtlichen Kriterien zu<br/>bestimmen. (T10)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4;<br/>Beisatz: Der nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmende Erfüllungsort der charakteristischen Leistung lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des einzelnen Vertragsverhältnisses festlegen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T12) |
2 Ob 179/23x | OGH | 25.10.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20041214_OGH0002_0010OB00094_04M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)