OGH 3Ob231/04y; 6Ob40/18b; 4Ob71/23d (RS0119483)

OGH3Ob231/04y; 6Ob40/18b; 4Ob71/23d27.6.2023

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 97 ABGB ist ein Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigung des der Wohnungsbenützung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wie etwa die Aufkündigung eines Mietverhältnisses, der Verkauf oder die Belastung des Wohnobjekts, aber auch rein tatsächliches Verhalten, wie etwa die Behinderung des Zutritts der Wohnung durch Aussperren oder Anwendung körperlicher Gewalt.

Normen

ABGB §97
EO §382e

3 Ob 231/04yOGH20.10.2004

Veröff: SZ 2004/150

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Auch

4 Ob 71/23dOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T1)<br/>Beisatz: hier: Befristung des Mietvertrags ohne Wissen des Ehegatten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20041020_OGH0002_0030OB00231_04Y0000_002

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