OGH 14Os47/04; 14Os40/07z; 13Os83/08t; 11Os117/09d; 13Os150/09x; 13Os141/14f; 11Os106/15w (RS0119111)

OGH14Os47/04; 14Os40/07z; 13Os83/08t; 11Os117/09d; 13Os150/09x; 13Os141/14f; 11Os106/15w24.5.2023

Rechtssatz

Wird ein Beweisverbot geltend gemacht, muss der vom Antragsteller reklamierte Schutzzweck für den Gerichtshof deutlich erkennbar sein, nicht aber abgeleitet werden.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs1 II5b1

14 Os 47/04OGH25.05.2004
14 Os 40/07zOGH19.04.2007

Vgl auch; Beisatz: Neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten können sich weitere durch wertende Betrachtung ergeben. Deren Basis können insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte bilden. (T1)

13 Os 83/08tEGMR27.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind. (T2)

11 Os 117/09dOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot. Da es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen, begründet die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers (hier: bei der polizeilichen Einvernahme) daher kein Beweisverbot. (T3)

13 Os 150/09xOGH04.03.2010

Beisatz: Das heißt nicht rechtlich abgeleitet werden. (T4)

13 Os 141/14fOGH25.02.2015

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Daher auch nicht die Beiziehung eines Dolmetschers einer behauptetermaßen anderen Sprache als der des Angeklagten. (T4) = nunmehr (T4a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen (T4) auf (T4a) - Juni 2016

11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften. (T5)

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0140OS00047_0400000_002