Normen
StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs1 II5b1
14 Os 47/04 | OGH | 25.05.2004 |
14 Os 40/07z | OGH | 19.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten können sich weitere durch wertende Betrachtung ergeben. Deren Basis können insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte bilden. (T1) |
13 Os 83/08t | EGMR | 27.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind. (T2) |
11 Os 117/09d | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot. Da es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen, begründet die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers (hier: bei der polizeilichen Einvernahme) daher kein Beweisverbot. (T3) |
13 Os 150/09x | OGH | 04.03.2010 |
Beisatz: Das heißt nicht rechtlich abgeleitet werden. (T4) |
13 Os 141/14f | OGH | 25.02.2015 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Daher auch nicht die Beiziehung eines Dolmetschers einer behauptetermaßen anderen Sprache als der des Angeklagten. (T4) = nunmehr (T4a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich doppelt vergebenen (T4) auf (T4a) - Juni 2016 |
11 Os 106/15w | OGH | 19.05.2016 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften. (T5) |
15 Os 13/23k | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0140OS00047_0400000_002
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