Rechtssatz
Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und steht auch keine Klagsänderung im Sinn des § 235 ZPO dar.
Normen
ABGB §1497 III
ZPO §235 D
10 Ob 63/08z | OGH | 14.10.2008 |
nur: Die auftragsgemäße Verbesserung eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht. (T1); Beisatz: Macht der Kläger allerdings nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrags unterbrochen. (T2); Beisatz: Hier: § 1111 ABGB. (T3) |
7 Ob 156/10g | OGH | 29.09.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Außerstreitiges Unterhaltsverfahren; § 9 AußStrG. (T4) |
8 Ob 6/10f | OGH | 21.12.2010 |
Auch; Beisatz: Die auftragsgemäße Verbesserung des Vorbringens zu einem Tatsachensubstrat, das in gröberen Zügen schon Gegenstand des ersten Rechtsgangs war, bewirken keine Änderung des Klagegrundes. (T5); Veröff: SZ 2010/160 |
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00135_03S0000_001