OGH 1Ob63/03a; 6Ob148/04i; 4Ob165/07d; 6Ob63/08w; 8Ob67/13f; 1Ob23/14k; 4Ob140/18v; 2Ob179/23x (RS0118508)

OGH1Ob63/03a; 6Ob148/04i; 4Ob165/07d; 6Ob63/08w; 8Ob67/13f; 1Ob23/14k; 4Ob140/18v; 2Ob179/23x25.10.2023

Rechtssatz

Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.

Internationale Zuständigkeit

 

Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVÜ Art13

1 Ob 63/03aOGH18.11.2003
6 Ob 148/04iOGH17.02.2005
4 Ob 165/07dOGH13.11.2007

nur: Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht auszulegen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Lizenzverträgen. (T2)

6 Ob 63/08wOGH08.05.2008

Beisatz: Auch die Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung. Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser. (T3)

8 Ob 67/13fOGH30.07.2013
1 Ob 23/14kOGH22.05.2014

Gegenteilig; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Art 5 Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art 57 AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 RN 37). (T4)

4 Ob 140/18vOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: Statische Planungen. (T5)

2 Ob 179/23xOGH25.10.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0010OB00063_03A0000_003

Stichworte