OGH 5Ob146/03m; 5Ob147/03h; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob151/20x; 5Ob135/20v; 5Ob23/22a; 5Ob183/22f (RS0117862)

OGH5Ob146/03m; 5Ob147/03h; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob151/20x; 5Ob135/20v; 5Ob23/22a; 5Ob183/22f31.5.2023

Rechtssatz

Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.

Normen

WEG 2002 §17 Abs1
WEG 2002 §17 Abs2
WEG 2002 §17 Abs3

5 Ob 146/03mOGH08.07.2003
5 Ob 147/03hOGH08.07.2003
5 Ob 264/08xOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T1)

5 Ob 201/09hOGH11.02.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/9

5 Ob 151/20xOGH30.09.2020
5 Ob 135/20vOGH25.01.2021

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 23/22aOGH03.03.2022

nur: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. (T3)<br/>Beis wie T2

5 Ob 183/22fOGH31.05.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; nur T3

Dokumentnummer

JJR_20030708_OGH0002_0050OB00146_03M0000_001