OGH 5Ob38/03d; 5Ob29/08p; 5Ob157/11s; 5Ob200/12s; 5Ob229/17p; 5Ob248/18h; 5Ob118/22x; 5Ob233/22h (RS0117710)

OGH5Ob38/03d; 5Ob29/08p; 5Ob157/11s; 5Ob200/12s; 5Ob229/17p; 5Ob248/18h; 5Ob118/22x; 5Ob233/22h19.7.2023

Rechtssatz

Unter den Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung fallen nicht nur das Übergehen wohnungseigentumstauglicher Objekte oder umgekehrt, etwa die Zuweisung eines Nutzwertes für allgemeine Teile der Liegenschaft oder die Schaffung eines neuen Wohnungseigentumsobjekts "ohne Nutzwert", sondern auch die mit keiner baulichen Veränderung einhergehenden Umwidmungen allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen Wohnungseigentum oder zumindest Zubehörwohnungseigentum bestehen soll.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T1); Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2); Beisatz: Die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen wohnungseigentumsrechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Anwendungsfall des § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar. (T3)

5 Ob 157/11sOGH20.03.2012

Vgl auch

5 Ob 200/12sOGH20.11.2012

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 229/17pOGH15.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen fallen hingegen nicht darunter, insbesondere nicht das Abweichen von veröffentlichten Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einzelner Rechenfehler mit zu vernachlässigenden Konsequenzen. (T5)

5 Ob 248/18hOGH25.04.2019

Auch; Beis wie T3

5 Ob 118/22xOGH19.07.2022

Beis wie T3

5 Ob 233/22hOGH19.07.2023

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20030311_OGH0002_0050OB00038_03D0000_003