1 Ob 292/02a | OGH | 28.01.2003 |
6 Ob 79/09z | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T1) |
5 Ob 91/09g | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T2) |
5 Ob 76/19s | OGH | 31.07.2019 |
Vgl; Beis wie T1 |
5 Ob 144/23x | OGH | 28.09.2023 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030128_OGH0002_0010OB00292_02A0000_001
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