OGH 11Bkd3/02; 1Bkd1/04 (RS0117087)

OGH11Bkd3/02; 1Bkd1/0411.7.2023

Rechtssatz

Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten.

Normen

DSt 1990 §19

11 Bkd 3/02OGH23.12.2002
1 Bkd 1/04OGH29.06.2004

Auch

14 Bkd 7/07OGH19.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei jeder einstweiligen Maßnahme ist sorgfältig abzuwägen, inwieweit zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung in das Recht der Berufsausübung eines Rechtsanwaltes eingegriffen werden darf. Ein solcher Eingriff muss so behutsam wie möglich erfolgen, um dem Rechtsanwalt nicht dessen wirtschaftliche Existenz zu entziehen, andererseits ist dem Rechtsschutzbedürfnis der mit ihm in Kontakt tretenden Personen zu entsprechen. (T1)

16 Bkd 2/09OGH21.09.2009

Auch; Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass während des gesamten Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt allein schon die theoretische Möglichkeit, dass der betroffene Rechtsanwalt einen Klienten vor eben diesem Strafgericht oder einem unterstellten Bezirksgericht zu verteidigen hat, schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes nach sich ziehen geeignet ist. (T2)

6 Bkd 5/12OGH15.04.2013

Beis wie T2; Beisatz: Das gegen einen Rechtsanwalt anhängige Strafverfahren bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T3)

25 Os 5/14vOGH12.02.2014

Beis wie T1; Beis wie T2

27 Os 7/15dOGH02.02.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3

24 Ds 2/18fOGH03.12.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

30 Ds 3/19yOGH17.10.2019

Vgl; Beis wie T1

26 Ds 4/20tOGH28.05.2020

Vgl; Beis wie T1

27 Ds 5/19wOGH23.06.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

23 Ds 2/23fOGH11.07.2023

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Als einstweilige Maßnahme aus dem Grund des § 19 Abs 1 Z 3 DSt kommt – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – definitionsgemäß vor allem die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 DSt) in Betracht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20021223_OGH0002_011BKD00003_0200000_001