Normen
WEG 1975 §17 Abs6
WEG 2002 §34 Abs3
5 Ob 283/02g | OGH | 17.12.2002 |
5 Ob 260/07g | OGH | 14.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)<br/>Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2) |
5 Ob 232/09t | OGH | 25.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3) |
5 Ob 128/17k | OGH | 21.12.2017 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
5 Ob 198/22m | OGH | 21.12.2022 |
5 Ob 4/23h | OGH | 05.10.2023 |
Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00283_02G0000_001
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