OGH 5Ob283/02g; 5Ob260/07g; 5Ob232/09t; 5Ob128/17k; 5Ob198/22m; 5Ob4/23h (RS0117530)

OGH5Ob283/02g; 5Ob260/07g; 5Ob232/09t; 5Ob128/17k; 5Ob198/22m; 5Ob4/23h5.10.2023

Rechtssatz

Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.

Normen

WEG 1975 §17 Abs6
WEG 2002 §34 Abs3

5 Ob 283/02gOGH17.12.2002
5 Ob 260/07gOGH14.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)<br/>Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2)

5 Ob 232/09tOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3)

5 Ob 128/17kOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 198/22mOGH21.12.2022
5 Ob 4/23hOGH05.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0050OB00283_02G0000_001