OGH 4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 5Ob122/03g; 5Ob155/10w; 10ObS33/11t; 8ObA27/12x; 2Ob41/11k; 2Ob94/12f; 2Ob2/13b; 5Ob119/13f; 10Ob26/13s; 5Ob130/15a; 3Ob6/16b; 6Ob134/17z; 6Ob86/18t; 8Ob17/19m; 17Ob14/22s; 7Ob97/22y; 5Ob96/23p (RS0115633)

OGH4Ob159/01p; 1Ob67/03i; 5Ob122/03g; 5Ob155/10w; 10ObS33/11t; 8ObA27/12x; 2Ob41/11k; 2Ob94/12f; 2Ob2/13b; 5Ob119/13f; 10Ob26/13s; 5Ob130/15a; 3Ob6/16b; 6Ob134/17z; 6Ob86/18t; 8Ob17/19m; 17Ob14/22s; 7Ob97/22y; 5Ob96/23p29.8.2023

Rechtssatz

Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht.

Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet.

Normen

ABGB §936 III

4 Ob 159/01pOGH12.09.2001

Veröff: SZ 74/152

1 Ob 67/03iOGH25.03.2003

Beisatz: Eine Analogie zur Offerte mit langer Bindungsdauer führt zu einem sachgerechteren Ergebnis als eine Orientierung am Rechtsinstitut des Vorvertrags, der - anders als eine Offerte bzw eine Option - beide Vertragspartner zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet. (T1)

5 Ob 122/03gOGH02.06.2003

Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. (T2)

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Beis wie T2; Beisatz: Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande. (T3)

10 ObS 33/11tOGH12.04.2011

Auch

8 ObA 27/12xOGH30.05.2012

Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht. (T4)<br/>Beisatz: Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt zu einer Option des Arbeitnehmers. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0127858. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/60

2 Ob 41/11kOGH24.04.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Option: Einräumung eines Gestaltungsrechts durch einseitige Erklärung, bei der sogleich die Leistung beansprucht werden kann. (T7)<br/>Beisatz: in casu: testamentarische Einräumung eines Aufgriffsrechts. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/49

2 Ob 94/12fOGH20.12.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Option ist das vertraglich begründete Gestaltungsrecht, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. (T9)<br/>Beisatz: Die Option muss die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthalten. (T10)

2 Ob 2/13bOGH24.01.2013

auch nur T2

5 Ob 119/13fOGH03.10.2013

Vgl auch; Beis wie T10

10 Ob 26/13sOGH04.11.2013

nur T2; Beis wie T9

5 Ob 130/15aOGH25.08.2015

Auch

3 Ob 6/16bOGH17.02.2016

Auch; nur T4

6 Ob 134/17zOGH21.12.2017

Auch; nur T2

6 Ob 86/18tOGH24.01.2019

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zur Vertragsgestaltung im Emissionszertifikatehandel. (T11)

8 Ob 17/19mOGH25.03.2019

Auch; nur T4

17 Ob 14/22sOGH24.11.2022

Vgl; Beis wie T9

7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

nur T2

5 Ob 96/23pOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00159_01P0000_002