OGH 5Ob207/00b; 5Ob252/03z; 5Ob242/07k; 5Ob91/13p; 5Ob150/15t; 5Ob103/23t (RS0115386)

OGH5Ob207/00b; 5Ob252/03z; 5Ob242/07k; 5Ob91/13p; 5Ob150/15t; 5Ob103/23t13.7.2023

Rechtssatz

Ohne eine Durchbrechung des § 21 GBG, der das bücherliche Eigentum oder doch die gleichzeitige Einverleibung oder Vormerkung des Eigentums für Eintragungen voraussetzt, könnte der durch § 13c Abs 3 WEG beabsichtigte Gesetzeszweck nicht erfüllt werden. Um diese vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Rechtsschutzlücke zu füllen, bedarf es der Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch.

Normen

EO §156 Abs3 I
EO §156 Abs3 IIF
GBG §21
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4
WEG 2002 §27 Abs2

5 Ob 207/00bOGH12.06.2001
5 Ob 252/03zOGH11.11.2003

Auch; Beisatz: Eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 ist auch gegen eine in einem Verschmelzungsvorgang übernehmende Gesellschaft zulässig, selbst wenn grundbücherlich noch keine Berichtigung nach § 136 GBG durchgeführt wurde. (T1)

5 Ob 242/07kOGH19.02.2008

Vgl aber; Beisatz: Das Gericht hat den Antrag auf Anmerkung der Klage gemäß § 27 Abs 2 WEG 2002 auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Erfordernis einer nachvollziehbaren Darstellung einer allfälligen außerbücherlichen Rechtsnachfolge hinsichtlich der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile. (T3)

5 Ob 91/13pOGH06.06.2013

Auch

5 Ob 150/15tOGH21.12.2015

Auch

5 Ob 103/23tOGH13.07.2023

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0050OB00207_00B0000_001